
Im Bereich des FamFG werden alle Entscheidungen als Beschluss gefällt. Beschlüsse müssen grundsätzlich durch Verlesen oder durch Zusendung schriftlich bekannt gegeben werden. Dem Unterliegenden sind sie zuzustellen (§ 41 FamFG). In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 41 FamFG wegen § 113 FamFG nicht anwendbar und der Beschluss daher gem...
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